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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Gültigkeit
  1. Diese Allgemeinen Ge­schäfts­bedingungen gelten für alle zwischen der Künst­lerin/­Designerin Juliane Sieber (nachfolgend JS) und dem Auftraggeber (nachfolgend AG) abgeschlossenen Verträge und umfassen alle Leistungen im Bereich der angewandten bildenden Kunst sowie des Grafikdesigns.
  2. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt bzw. bedürfen der ausdrücklichen schrift­lichen Zustimmung durch JS.
  3. Die Ge­schäfts­bedingungen sind vereinbart, wenn der AG ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht.

2. Urheberrecht und Nut­zungs­rechte
  1. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne aus­drück­liche Einwilligung von JS weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
  2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der AG JS eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
  3. JS überträgt dem AG die für den jeweiligen Verwen­dungs­zweck erforderlichen Nut­zungs­rechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nut­zungs­recht übertragen. JS bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nut­zungs­recht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Ver­viel­fäl­tigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
  4. Eine Weitergabe der Nut­zungs­rechte an Dritte bedarf der schrift­lichen Vereinbarung zwischen JS und AG. Die Nut­zungs­rechte gehen auf den AG erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
  5. JS hat das Recht, auf den Ver­viel­fäl­ti­gungs­stücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der AG das Recht auf Namensnennung, ist er ver­pflich­tet, JS eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von JS, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
  6. JS hat das Recht, auf den Ver­viel­fäl­ti­gungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der AG das Recht auf Namensnennung, ist er ver­pflich­tet, JS eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von JS, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
  7. Wiederholungen (z. B. Nach­auflage) oder Mehrfachnut­zungen (z. B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von JS.
  8. Über den Umfang der Nut­zung steht JS ein Auskunfts­anspruch zu.

3. Vergütung
  1. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.
  2. Die Vergütungen werden bei Lieferung der Entwürfe fällig. Für in Teilen abgenomene Entwürfe wird die ent­sprech­ende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann JS Abschlagszahlungen ent­sprech­end dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
  3. Neukunden ver­pflich­ten sich, mit 50 % der vereinbarten Ge­samtvergütung in Vor­kasse zu gehen.
  4. Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der AG ver­pflich­tet, eine Vergütung für die zusätzliche Nut­zung zu zahlen.
  5. Übt der AG seine Nut­zungsoption nicht aus und werden keine Nut­zungs­rechte eingeräumt, berechnet JS eine Abschlagsvergütung.
  6. Die Berechnung der Vergütung richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Vergütungsempfehlungen des BDG (Berufsverband der Kommunikationsdesigner). Dies betrifft auch alle Leistungen im Bereich der angewandten Kunst, wenn diese stundenbasiert abgerechnet werden.
  7. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufs­üblich.
  8. Vorschläge und Weisungen des AG aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen haben keinen Einfluss auf die Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Fremdleistungen und Nebenkosten
  1. JS ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des AG zu bestellen. Der AG ist ver­pflich­tet, JS hierzu schrift­liche Vollmacht zu erteilen.
  2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung von JS abgeschlossen werden, ist der AG ver­pflich­tet, JS im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei­zu­stellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
  3. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten (z. B. Modelle, Zwischenproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
  4. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem AG und/oder dem Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nut­zung erforderlich sind, werden Kosten und Spesen berechnet.

5. Eigentum, Rückgabepflicht
  1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nut­zungs­rechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentums­rechte übertragen. Die Originale sind JS spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schrift­lich vereinbart wurde.
  2. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der AG die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

6. Herausgabe von Daten
  1. JS ist nicht ver­pflich­tet, Datenträ­ger, Da­teien und Daten herauszugeben. Wünscht der AG, dass JS ihm Datenträ­ger, Da­teien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schrift­lich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
  2. Hat JS dem AG Datenträ­ger, Da­teien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von JS verändert werden.
  3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträ­gern, Da­teien und Daten online und offline trägt der AG.
  4. JS haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträ­gern, Da­teien und Daten. Die Haftung von JS ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträ­gern, Da­teien und Daten, die beim Datenimport auf das System des AG entstehen.

7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
  1. Der AG legt JS vor Ausführung der Ver­viel­fäl­ti­gung Korrekturmuster vor.
  2. Soll JS die Produktionsüberwachung durchführen, schlie­ßen JS und der AG darüber eine schrift­liche Vereinbarung ab. Führt JS die Produktionsüberwachung durch, entscheidet JS nach eigenem Ermessen und gibt ent­sprech­ende Anweisungen.
  3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der AG JS zehn einwandfreie Muster unentgeltlich, bei kleineren Auflagen eine Mindestmenge von 2 %.

8. Haftung
  1. JS haftet nur für Schäden, die JS selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig her­bei­füh­ren. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.
  2. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des AG.
  3. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der AG die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
  4. JS haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Designarbeiten
  5. Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schrift­lich bei JS geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
  6. Soweit JS auf Veranlassung des AG und/oder Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet JS nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
  7. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem AG und/oder Verwerter. Delegiert der AG und/oder Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Ge­samtheit oder in Teilen an JS, stellt er JS von der Haftung frei.

9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
  1. Im Rahmen des Auftrags besteht für JS Gestaltungsfreiheit. Wünscht der AG während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen.
  2. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u. a.) werden nach Zeitaufwand gesondert abgerechnet.
  3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, kann JS eine an­ge­mes­sene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann JS auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
  4. Der AG versichert, dass er zur Verwendung aller an JS übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der AG JS im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. Schlussbestimmungen
  1. Für den Fall, dass der AG keinen allgemeinen Ge­richts­stand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz von JS als Ge­richts­stand vereinbart.
  2. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.